Konflikte sind ein fast alltäglicher Bestandteil unseres Lebens. Oft sind Missverständnisse und fehlendes Verständnis für die Sichtweise der Gegenpartei der Auslöser. Ohne klare Aussprache schwelt der Konflikt vor sich hin. Mögliche Attacken lösen Gegenattacken aus und nicht selten endet das Problem vor Gericht. Ein zeit- und kostenintensiver Rechtsstreit hinterlässt meist zwei oder mehrere Verlierer und ein Miteinander der Parteien ist meist nicht mehr möglich.
Mediation bietet eine Möglichkeit, Konflikten auf kooperative Weise zu begegnen und mit Hilfe einer neutralen dritten Partei gemeinsam nach konstruktiven Lösungen zu suchen. Ziel der Mediation ist es, Lösungen zu erarbeiten, die alle Beteiligten als fair und gerecht empfinden. Die Kosten eines Mediations-Verfahrens liegen meist weit unter denen eines Rechtsstreits. Das Mediations-Gesetz vom Juli 2012 regelt die Abläufe eines Verfahrens als Alternative zum herkömmlichen Rechtsstreit über Anwälte und Gericht und die Einigung zwischen den Parteien kann rechtswirksam festgehalten werden.
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Bei der Klärung von Konflikten vor Gerichten über Anwälte nach herkömmlichen Rechtsweg können oft hohe Kosten entstehen. Zudem können über einen Rechtsstreit nie beide Parteien befriedigt werden.
Ein Konflikt zwischen mehreren Parteien entsteht
Hohe Anwalts- und Gerichtskosten für beide Parteien fallen an
Mindestens eine Partei geht als Verlierer des Konfliktes hervor
Die Konfliktlösung mittels eines Mediators geht auf die Interessen aller Parteien ein und versucht so eine "friedliche Lösung" zu erzielen. Nach einem erfolgreichen Mediationsverfahren trennen sich beide Parteien zufrieden und als gemeinsame Gewinner der Situation.
Ein Konflikt zwischen mehreren Parteien entsteht
Es wird eine gemeinsame Lösung mittels eines außenstehenden Dritten, dem Mediator gesucht
Beide Parteien gehen als Gewinner aus der Situation hervor
Mediation kann grundsätzlich in allen Bereichen als Werkzeug zur Konfliktlösung angewendet werden. Der Mediator als unparteiischer Dritter sorgt für ein ausgeglichenes Klima und gleiche Gewichtung der Interessen und Bedürfnisse aller teilnehmenden Personen.
Familie:
Erbschaft, Trennung, Scheidung, Sorgerecht für die Kinder, Güteraufteilung, Nutzungsrechte
Privat:
Verträge, Arbeitsverhältnis, VersicherungNachbarschaft:
Grenzstreit, Überfahrtsrecht, Bebauungsgrenzen, Nutzungsart von Grundstücken und GebäudenMobbing:
Arbeitsplatz, Schule, Familie, Verein, Nachbar, ehemaliger Freund/in, UnbekannterBetrieb:
Partnerschaften, Betriebsaufspaltung, Betriebsnachfolge, Ausscheiden von Mitarbeitern und KompetenzträgernKrisenmanagement ist die Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten in einer Krisensituation, bei der der Betroffene selbst meist nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen mit Setzung von Prioritäten anzugehen. Jeder Schritt stößt wieder an eine andere Grenze und er dreht sich wie in einem Strudel. Alle sind gegen ihn und jeder neue Schritt verstärkt die Krise.
Hier bietet sich an, dass ein Dritter unter vollständiger Verschwiegenheit sich der Situation annimmt und die Fakten zu einem Gesamtbild aufbereitet. Alternativen und das Aufzeigen von Perspektiven und Szenarien können zusammen mit dem Betroffenen schon eine Beruhigung in der aufgewühlten Situation ergeben. Mit sachlicher Betrachtung können im Dialog Lösungsansätze gefunden werden, über die aber vom Betroffenen dann entschieden wird. Die Verhandlungen mit weiteren beteiligten Parteien erfolgt dann nach Absprache. Wer Kontakt zu externen Beteiligten in diesem Krisenfall aufnehmen soll, wird für jeden Fall einzeln geklärt. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie das Verhältnis aktuell aussieht und ob der Betroffene sich selbst handlungsfähig und kompetent genug sieht.
Die Vorteile bei Auftretens eines Dritten zeigt, dass der Betroffene nicht einfach etwas verspricht, um wieder eine Fristverlängerung zu erreichen, vielmehr wurde er selbst aktiv und hat sich um professionelle Unterstützung bemüht. Vorschläge über Lösungen werden so leichter akzeptiert und verschaffen so wieder mehr Handlungsfreiheit.
Grundvoraussetzung ist volles Vertrauen in die Kompetenz des Krisenmanagers und dessen richtiger Aufnahme der sachlichen wie auch emotionalen Umstände. Ein Erstgespräch wird dies schnell klären können.
Die Shuttle-Mediation ist eine Sonderform der Mediation. Bei der klassischen Mediation treffen sich die Parteien und der Mediator zusammen am gleichen Ort, bei der Telefon- / Shuttle-Mediation werden die Gespräche und Verhandlungen über das Telefon geführt. Diese spezielle Methode der Mediation empfiehlt sich bei Streitigkeiten zwischen höchststrittigen Parteien oder beim Entstehen eines Konfliktes zwischen Kontrahenten auf ungleicher Augenhöhe. Ebenso kann die Shuttle-Mediation Anwendung finden, wenn die Parteien für eine klassische Mediation geografisch zu weit auseinander leben. Dabei trägt meist dabei zu, dass der Kontrahent zu wenig Kenntnisse in allgemeinen Rechtssachen besitzt (Garantie, Gewährleistung, Vertragsrecht u.a.) oder auch zu wenig Sachkompetenz hat, um z.B. über eine Ablehnung von Versicherungsleistungen annähernd argumentieren zu können. Grund kann auch sein, dass das Prozesskostenrisiko durch eine fehlende Rechtsschutzversicherung nicht eingegangen werden soll.
In den meisten Konflikt- und Streitfällen ist eine Lösung des Problems über einen Mediator günstiger und angenehmer als der Rechtsweg über Anwälte und möglicherweise Gerichte. Bereits vor meiner Tätigkeit als Mediator konnte ich in meiner über 40-jährigen Karriere als Vermittler Erfahrungen in Streitfällen von Versicherungen und Finanzdienstleistern sammeln. Durch diese Berufserfahrung und meine Kompetenzen im Versicherungsrecht konnte ich bereits viele Einblicke in Unternehmen sammeln und dort Betriebsstrukturen analysieren und Konflikte lösen.
Nach der Testamentseröffnung attackieren die Geschwister die Haupterbin und wollen das Testament anfechten. Gespräche enden immer im Eklat und die beiden anderen verbünden sich, obwohl sie selbst untereinander uneins sind. Die Haupterbin findet sich für ihren langen Plegeeinsatz belohnt und schaltet einen Mediator ein. Die Gespräche zeigen, dass eine Mediation nur mit Einverständnis zur Teilnahme aller möglich ist. Hinweise für die Einbindung in eine Mediation und besondere Beachtung des Gleichheitsprinzips u.a. können den beiden anderen Geschwistern so viel Einsicht nach und nach beibringen, dass ohne das angebotene Mediationsverfahren eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde. Ein paar Gespräche und der Friede zwischen den Geschwistern hat eine neue Basis!
Herr M. ist der Eigentümer eines geerbten Grundstücks, das sich teilweise bebaut in Ortsmitte befindet und auch zum Teil vermietet ist. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht von zwei Nachbarn gab bereits schon mehrfach Reibereien zwischen Eigentümer, dessen Mieter und einem der Nachbarn. Herr M. möchte den gesamten Besitz verkaufen und sich vom Erlös eine Eigentumswohnung in einer Anlage mit "Betreutem Wohnen" erwerben. Als er beim örtlichen Bürgermeister sein Vorhaben bekannt gibt und sich einen Rat für die Vorgehensweise erhofft, merkt er sehr bald, dass die Gemeinde selbst ein sehr starkes Interesse am Erwerb des Areals zeigt, zumal dieses auch direkt an die öffentliche Fläche im Rathausbereich angrenzt. Als zwei weitere Interessenten sich kurzfristig bei ihm melden, obwohl er sonst noch niemandem etwas von seinen Absichten gesagt hatte, verunsichert ihn stark.
Nach einigem Zögern wendet er sich an ein Mediationsbüro und erklärt seine Situation. Da es hier keinen Streit gibt, der zu beseitigen wäre, vielmehr Herr M. sich selbst nicht zutraut, mit der Gemeinde und weiteren Kaufinteressenten gleichzeitg zu verhandeln, überträgt er die Aufgabe einem Mediator. Dabei werden seine Interessen gewahrt und der Mediator tritt als sein Verhandlungsführer auf. In Einzelgesprächen mit der Gemeindeverwaltung und den Interessenten. Die beiden Nachbarn mit dem eingetragenen Wegerecht sind nun zusätzliche Kaufinteressenten. Der eine für ein Teilgrundstück und der andere für das gesamte Gelände.
Der Verhandlungsführer prüft die Realisierbarkeit der einzelnen Kaufangebote mit den Grundbucheinträgen, Bebauungsplänen und anderen Gegebenheiten. So wird die Verhandlungsbasis auf die denkbaren Möglichkeiten beschränkt. Er bespricht mit seinem Auftraggeber die Details und Vorstellungen zum Kaufpreis um dann in weiteren Gesprächen die verbleibende Kaufbereitschaft der Einzelnen in Erfahrung zu bringen. Zum Schluss werden zusammen mit dem Auftraggeber und Verkäufer die Verhandlungen mit den zwei verbliebenen Kaufinteressenten in Einzelgesprächen geführt. Die Gemeinde hatte sich bereits zu Anfang der Verhandlungen aus dem Interessentkreis entfernt. Nach ein paar Tagen Überdenkungsfrist entscheidet sich Herr M. dann eindeutig für das Angebot, das den beiden Nachbarn mit dem Wegerecht jeweils einen schmalen, eigenen Zufahrtsweg zu den eigenen Grundstücken erwerben lässt und so das restliche Grundstück nur geringfügig schmälert. Herr M. ist über den sachlichen Ausgang sehr zufrieden, zumal die Gemeindeverwaltung das geplante Neubauvorhaben auf dem Grundstück stark unterstützt.
Frau K. (45 Jahre) ist alleinstehend und als selbständige Verkaufsberaterin im Aussendienst seit 20 Jahren tätig. Im Sommer 2011 erleidet sie einen schweren Verkehrsunfall ohne Beteiligung Dritter. Nach über zweijähriger Behandlung stellt die Krankenversicherung die Tagegeldzahlungen ein mit dem Hinweis, sie solle einen Rentenantrag auf Berufsunfähigkeitsrente beim zuständigen Leistungsträger stellen. Der Versicherer fordert trotz Vorliegens mehrerer Gutachten erneut ein Gutachten in Bezug auf die künftige berufliche Einsatzfähigkeit an. Hierbei wird eine 30%-ige Einschränkung ihrer Tätigkeit festgestellt, wobei der Versicherer leistungsfrei bliebe. Frau K. hat aufgrund einer fehlenden Rechtsschutzversicherung bereits nach dem Unfall auf den Rechtsweg über einen Rechtsanwalt gegen die Berufsgenossenschaft verzichtet, da ihr das Prozesskostenrisiko zu groß erschien.
Aus selbigem Grund kann sie sich einen Prozess mit dem hohen Streitwert auch jetzt nicht leisten. Ihr wird empfohlen es mit einem Mediatonsverfahren zu versuchen, weshalb sie dann auch anfrägt. Der Mediator erklärt ihr, dass alle Beteiligten einer Mediation freiwillig zustimmen müssten und dies würde wohl von einem Versicherer in diesem Stadium überhaupt nicht und auch allgemein nur in besonderen Fällen akzeptiert werden.
Die parteiische Beauftragung mit der Führung der Verhandlungen mit dem Versicherer wäre jedoch ein denkbarer Weg um zunächst einmal alle Fristen zu wahren und die verschiedenen Gründe für die Ablehnung in Erfahrung zu bringen und auch verstehen zu können. Der Verhandlungsführer nahm die Gespräche auf und ließ die Kundin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Der zuständige Sachbearbeiter beim Versicherer war zwar anfangs etwas abweisend, konnte jedoch nach und nach die Lage der Kundin nachvollziehen. Da beim Gutachten keine Passage in Bezug auf die ausgeübte Aussendiensttätigkeit zu finden war, musste davon ausgegangen werden, dass dieser Bereich bei der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Weitere Punkte waren nicht ganz schlüssig und die gesamte Entscheidung des Versicherers kam ins Wanken. Der Versicherer gewährt nun die versicherte Rentenleistung, wobei eine erneute Überprüfung nach zwei Jahren vorgenommen wird.